Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz sind Kunst
und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Genauso
jedoch ist der Schutz der Jugend ein Ziel von bedeut -
samem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen
[BVerfGE 77, 346, 356; 83, 130, 139].
Die Rechtsprechung hat sich deshalb bei der Abwägung
zwischen der Kunstfreiheit einerseits und den Belangen
des Jugendschutzes andererseits immer schwer getan.
Früher neigte man zu der Auffassung, daß sich Pornographie
und Kunst ausschließen und daß Kunstschutz vor Jugendschutz
geht [BVerwGE, 23, 104, 110]. In der Praxis hat es sich aber
als unmöglich erwiesen, generell festzulegen, wann ein Werk
ein Kunstwerk ist [BVerfGE 67, 213, 224/225; 75, 369, 377].
Deshalb vertreten die Gerichte jetzt die Auffassung, daß es
auch pornographische Kunstwerke geben kann und daß der
Konflikt zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz durch eine
einzelfallbezogene Abwägung gelöst werden muß.
Zu diesem Zweck müssen sich die Bundesprüfstelle und die
Gerichte - unter Umständen mit Hilfe von Sachverständigen -
Gewißheit darüber verschaffen, welche schädigenden Einflüsse
das Werk trotz sich wandelnder gesellschaftlicher Akzeptanz
erotischer Darstellungen auf Kinder und Jugendliche haben
könnte.
Dabei ist der Kunstfreiheit um so mehr Vorrang einzuräumen,
je mehr die gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet
und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind.
Ihr Gewicht in der Abwägung bestimmt sich auch nach dem
Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, sowie dem Echo
und der Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden
hat [BGHSt 37, 57 ff.; BVerfGE 83, 130, 147].
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Quelle:
http://old.lsvd.de/bund/buch/28.html